Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V. Wohnbauförderungsverordnungrömisch fünf. Wohnbauförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 81/1931 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 4Artikel 2, Paragraph 4
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 4. Die Bestimmungen der Satzungen der einzelnen Hypothekenanstalten finden auf die Schuldverschreibungen der in § 6 des I. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes bezeichneten Art nur insoweit Anwendung, als sie nicht im Widerspruch mit dem Wohnbauförderungs- und Mietengesetze und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen stehen. Paragraph 4, Die Bestimmungen der Satzungen der einzelnen Hypothekenanstalten finden auf die Schuldverschreibungen der in Paragraph 6, des römisch eins. Abschnittes des Wohnbauförderungs- und Mietengesetzes bezeichneten Art nur insoweit Anwendung, als sie nicht im Widerspruch mit dem Wohnbauförderungs- und Mietengesetze und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen stehen.
Dokumentnummer
NOR12144402
Alte Dokumentnummer
N9193112668I